Rektor der Universität Heidelberg

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Der Rektor der Universität Heidelberg hat die Aufgabe, die Universität zu leiten und nach außen zu repräsentieren.

Geschichte des Rektorats[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als erster Rektor der Universität Heidelberg wurde am 17. November 1386 der Magister Marsilius von Inghen aus Nijmegen (ca.1340-1396) für eine Amtszeit von drei Monaten gewählt, mit der Option einer uneingeschränkten Wiederwahl. Er war neun Mal Rektor der Universität. Mit der Änderung der Statuten im Jahr 1393 wurde der Rektor auf 6 Monate gewählt, zwischen 1393 und 1452 gab es 120 amtierende Rektoren. Die meisten Rektoren bekleideten das Amt mehrmals. Vor 1393 waren in Heidelberg nur die Magister (magistri regentes) an der Artisten-Fakultät (Philosophische Fakultät) wahlberechtigt und als Rektor wählbar; danach wurden auch Angehörige der drei anderen Fakultäten zugelassen. Nach den Statuten von 1393 konnte auch jemand Rektor werden, der nicht ein Magister oder Doktor an der Heidelberger Universität war, beispielsweise ein Adliger. Ein solcher Ehrenrektor war der angesehene Scholar Gerlach von Homberg, der die Armenburse (Collegium Dionysianum) stiftete. Letzter Ehrenrektor war 1704 Agostino Steffani, kurpfälzischer Regierungspräsident und Komponist.

In den Statuten Kurfürst Ottheinrichs von 1558 wurde für die Rektorwahl der Fakultätsturnus eingeführt. Die Fakultäten für Theologie, Jura, Medizin und Philosophie sollten in dieser Reihenfolge den Rektor stellen.

Von 1697 bis 1799 waren als Ergebnis der Rekatholisierung der Universität im Rahmen der Gegenreformation von den 100 Rektoren 72 katholisch, 27 reformiert und einer lutherisch. Beendet wurde dieses Ungleichgewicht durch den Erlass der 2. kurpfälzischen Religionsdeklaration (1799), die bei Ämterbesetzungen völlige konfessionelle Freiheit zusicherte.

Seit 1803 gehörte die rechtsrheinische Kurpfalz mit Heidelberg zum Land Baden. Markgraf Karl Friedrich von Baden (seit 1806 Großherzog) forderte die Rektorwürde für sich selbst ein und machte sich zum Rector magnificentissimus, während ein Ordinarius der Universität das Amt des Prorektors (Rector magnificus) bekleidete.

Zwischen 1807 und 1849 fungierte ein staatlicher Kurator als Aufsichtsbehörde für die Universität. Seit 1819 waren alle deutschen Staaten durch die Karlsbader Beschlüsse dazu verpflichtet, für jede Universität die Stelle eines Kurators zu schaffen. Mit Aufhebung der Karlsbader Beschlüsse wurde die Kuratel 1849 abgeschafft, die Universität Heidelberg unterstand zwischen 1849 und 1933 einem der Ministerien des Landes Baden. Die Möglichkeit einer freien Prorektorwahl nutzten die Professoren nur von 1862 bis 1892, dann wurden Fakultätsturnus (mit Unterbrechungen bis 1933) und Anciennitätsprinzip (bis 1919) wieder aufgenommen. 1918, nach dem Verzicht des Großherzogs auf die Ausübung der Regierungsgewalt, bestimmte die Verfassung der Universität, dass der Große Senat einen Ordinarius als Rektor wählt. Das Amt des Prorektors übernahm der Amtsvorgänger des Rektors.

In der Zeit des Nationalsozialismus wurde seit 1933 der Rektor nicht mehr gewählt, sondern vom Reichserziehungsminister ernannt.


1945 bereitete der sogenannte Dreizehnerausschuss eine neue Universitätssatzung vor, die die Landesregierung Baden am 28. November 1945 genehmigte. Die Satzung schrieb vor, dass der Rektor, ein Ordinarius, für ein Jahr durch den Großen Senat frei gewählt wurde ohne Bindung an eine Reihenfolge wie Fakultätsturnus oder Anciennitätsprinzip, doch sollten „im Laufe der Zeit die einzelnen Fakultäten angemessen“ berücksichtigt werden.

Die am 31. März 1969 durch die Universität Heidelberg beschlossene Grundordnung entschied sich für die bestehende Rektoratsverfassung und nicht für die vom Hochschulgesetz ebenfalls zur Wahl stehende Präsidialverfassung. Bis 1969 betrug die Amtszeit des Rektors ein Jahr, 1970 zwei, seit 1972 drei und seit 1979 vier Jahre, mehrmalige Wiederwahl war zulässig.

Die am 31. März 1969 durch die Universität Heidelberg beschlossene Grundordnung entschied sich für die bestehende Rektoratsverfassung und nicht für die vom Hochschulgesetz ebenfalls zur Wahl stehende Präsidialverfassung. Bis 1969 betrug die Amtszeit des Rektors ein Jahr, 1970 zwei, seit 1972 drei und seit 1979 vier Jahre, mehrmalige Wiederwahl war zulässig.


Das Gesetz über die Universitäten in Baden-Württemberg vom 1. Februar 2000 regelte die Amtsdauer des Rektors auf sechs Jahre. Eine einschneidende Neuerung war, dass auch eine Persönlichkeit zum Rektor gewählt werden kann, die kein hauptberuflicher Heidelberger Professor ist – es genügt eine abgeschlossene Hochschulausbildung und mehrjährige berufliche Tätigkeit.