Bearbeiten von „Pfälzer Landrecht“
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'''Landrecht''' ist die Bezeichnung für ein zuerst [[1582]] in der [[Kurpfalz]] unter Kurfürst [[Ludwig VI. (Pfalz)|Ludwig VI.]] veröffentlichtes Gesetzbuch. | '''Landrecht''' ist die Bezeichnung für ein zuerst [[1582]] in der [[Kurpfalz]] unter Kurfürst [[Ludwig VI. (Pfalz)|Ludwig VI.]] veröffentlichtes Gesetzbuch. | ||
Die Kurpfalz gehört | Die Kurpfalz gehört den zahlreichen deutschen Territorien, in denen in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts derartige umfassende Gesetzbücher geschaffen wurden. Zuvor gab es nur die zahlreichen Rechtssätze und einzelnen Erlasse, mit denen die Fürsten versuchten, die Verhältnisse in ihren Herrschaftsbereichen und das Verhalten ihrer Untertanen zu regulieren, ferner gab es das Gewohnheitsrecht. Mit den neuen Gesetzbüchern wurden die vorhandenen Rechtssätze gesammelt, verglichen, manches ausgeschieden, anderes neu gesetzt und schließlich ein systematisch geordnetes Ganzes hergestellt. Die Motivation hierfür für die Landesherren und ihre Rechtsgelehrten entstand im Verlauf von drei Entwicklungen: | ||
1. Die Rezeption des Römischen Rechts auf der Ebene des Reichs und der territorialen Obergerichte führte zu Konflikten mit den deutschen Gewohnheitsrechten, die auf den unteren Ebenen der Rechtsprechung galten. Diese Konflikte mussten gelöst werden. | 1. Die Rezeption des Römischen Rechts auf der Ebene des Reichs und der territorialen Obergerichte führte zu Konflikten mit den deutschen Gewohnheitsrechten, die auf den unteren Ebenen der Rechtsprechung galten. Diese Konflikte mussten gelöst werden. | ||
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3. Die Konfessionalisierung weckte den Wunsch der Fürsten, Einfluss auf die Lebensführung der Untertanen zu nehmen. Die Landesordnungen propagierten die religiösen und sittlichen Normen und sollten die öffentliche Ordnung aufrechterhalten und auch das wirtschaftliche Leben regulieren. Der damals übliche Ausdruck für die Gesamtheit dieser Normen war die „gute Polizei“. | 3. Die Konfessionalisierung weckte den Wunsch der Fürsten, Einfluss auf die Lebensführung der Untertanen zu nehmen. Die Landesordnungen propagierten die religiösen und sittlichen Normen und sollten die öffentliche Ordnung aufrechterhalten und auch das wirtschaftliche Leben regulieren. Der damals übliche Ausdruck für die Gesamtheit dieser Normen war die „gute Polizei“. | ||
Nach jahrzehntelangen Vorarbeiten wurden in der Kurpfalz 1592 zuerst die [[Pfälzer Landesordnung]] und wenige Monate später das ''Landrecht'' veröffentlicht. [[1611]] erschien eine „erneuerte und verbesserte“ Fassung, die Kurfürst [[Friedrich IV. (Pfalz)|Friedrich IV.]] noch veranlasst hatte, ein Neudruck | Nach jahrzehntelangen Vorarbeiten wurden in der Kurpfalz 1592 zuerst die [[Pfälzer Landesordnung]] und wenige Monate später das ''Landrecht'' veröffentlicht. [[1611]] erschien eine „erneuerte und verbesserte“ Fassung, die Kurfürst [[Friedrich IV. (Pfalz)|Friedrich IV.]] noch veranlasst hatte, ein Neudruck 1657 unter Kurfürst [[Karl Ludwig (Pfalz)|Karl Ludwig]], bei dem die Verfolgung von Juden und Wiedertäufern gestrichen worden war. 1700 erschien die letzte Ausgabe. Spätere Kurfürsten versuchten nicht mehr, rechtliche Regelungen in Gesetzbüchern zusammenzufassen, sie reagierten durch einzelne Erlasse auf neu entstandene Probleme. | ||
Bei der Erstellung des Gesetzbuches hatten folgende Juristen mitgewirkt: maßgeblich der Rechtsgelehrte | Bei der Erstellung des Gesetzbuches hatten folgende Juristen mitgewirkt: maßgeblich der Rechtsgelehrte Noe Meurer (um 1527-1583), neben ihm die Heidelberger Juristen Nikolaus Cisner (1529-1583), Hartmann Hartmanni d.J. (1523-1586), Justus Reuber (seit 1574 in kurpfälzischen Diensten, gest. 1606) und Julius Micyllus (um 1530-1600). | ||
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