Stadtverwaltung

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Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung untersteht üblicherweise einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin. In großen Städten wird dieser Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin genannt.

Dezernent ist die eine verwaltungstechnische Bezeichnung von nachgeordneten Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen. Sie haben eine leitende Funktion in der Verwaltung. Meist umfasst ihr Führungsbereich mehrere Ämter oder Fachbereiche (Dezernate). Die Leitungsperson eines Dezernats/Fachbereichs wird als Dezernentin/Dezernent oder Bürgermeisterin/Bürgermeister bezeichnet.

Einer der Bürgermeister trägt den Titel „Erster Bürgermeister“. Diese Person ist Stellvertreter des Oberbürgermeisters. Die Bürgermeister-Positionen (Dezernentinnen und Dezernenten) werden durch den Gemeinderat gewählt. Ihre Amtszeit von acht Jahren ist unabhängig von der des wählenden Gemeinderats.

Als Amt wird die „Klassische“ Organisationsform in der öffentlichen Verwaltung bezeichnet. Beispiele für Ämter sind das Standesamt, die Stadtkasse, das Kämmereiamt, das Kinder- und Jugendamt, das Sozialamt, das Personalamt. Ämter sind in der Regel kleiner als Fachbereiche oder Dezernate und haben oftmals eine weniger prozess- oder produktorientierte Struktur. Jedes Amt beschäftigt sich in einem bestimmten Themenbereich.

Die Verwaltung setzt sich aus verschiedenen Ämtern zusammen. Im Sprachgebrauch wird oft „Rathaus“ statt Gemeinde- oder Stadtverwaltung gesagt. Der von der Verwaltung unabhängige Gemeinderat tagt ebenso in den Räumlichkeiten der Stadt- und Gemeindeverwaltung.

Sogenannte Stabsstellen sind Einzelpersonen oder kleinere Teams, die außerhalb des klassischen Verwaltungsorganigramms stehen. Sie sind meist einer Person mit Leitungsfunktion (etwa Oberbürgermeister, Dezernenten, Amtsleitung) direkt unterstellt. Hauptaufgabe ist die Unterstützung und Zuarbeit dieser übergeordneten Führungskraft, in der Regel ohne eigene Entscheidungsbefugnis.

Eigenbetrieb: Nach dem Eigenbetriebsgesetz können Gemeinden und Landkreise ihre wirtschaftlichen/sonstige Unternehmen und Einrichtungen, die ganz oder zum Teil aus Entgelten gedeckt werden, als Eigenbetriebe führen. Sie haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und werden als Sondervermögen geführt (das heißt außerhalb des Haushaltsplanes der Stadt/Gemeinde/des Landkreises). Besondere Merkmale sind die finanzwirtschaftliche (Wirtschaftsplan, Buchhaltung, Jahresabschluss) und organisatorische Selbstständigkeit. Handlungsgrundlage für einen Eigenbetrieb ist die Betriebssatzung; Organe sind die Betriebsleitung, der Betriebsausschuss, der Gemeinderat und der/die (Ober-)Bürgermeister/in.


Städte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]