Bearbeiten von „Pfälzer Landrecht

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'''Landrecht''' ist die Bezeichnung für ein zuerst [[1582]] in der [[Kurpfalz]] unter Kurfürst [[Ludwig VI. (Pfalz)|Ludwig VI.]] veröffentlichtes Gesetzbuch.
'''Landrecht''' ist die Bezeichnung für ein zuerst [[1582]] in der [[Kurpfalz]] unter Kurfürst [[Ludwig VI. (Pfalz)|Ludwig VI.]] veröffentlichtes Gesetzbuch.


Die Kurpfalz gehört zu den zahlreichen deutschen Territorien, in denen in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts umfassende Gesetzbücher geschaffen wurden. Zuvor gab es nur die zahlreichen Rechtssätze und einzelnen Erlasse, mit denen die Fürsten versuchten, die Verhältnisse in ihren Herrschaftsbereichen und das Verhalten ihrer Untertanen zu regulieren, ferner gab es das Gewohnheitsrecht. Mit den neuen Gesetzbüchern wurden die vorhandenen Rechtssätze gesammelt, verglichen, manches ausgeschieden, anderes neu gesetzt und schließlich ein systematisch geordnetes Ganzes hergestellt. Die Motivation hierfür für die Landesherren und ihre Rechtsgelehrten entstand im Verlauf von drei Entwicklungen:
Die Kurpfalz gehört den zahlreichen deutschen Territorien, in denen in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts derartige umfassende Gesetzbücher geschaffen wurden. Zuvor gab es nur die zahlreichen Rechtssätze und einzelnen Erlasse, mit denen die Fürsten versuchten, die Verhältnisse in ihren Herrschaftsbereichen und das Verhalten ihrer Untertanen zu regulieren, ferner gab es das Gewohnheitsrecht. Mit den neuen Gesetzbüchern wurden die vorhandenen Rechtssätze gesammelt, verglichen, manches ausgeschieden, anderes neu gesetzt und schließlich ein systematisch geordnetes Ganzes hergestellt. Die Motivation hierfür für die Landesherren und ihre Rechtsgelehrten entstand im Verlauf von drei Entwicklungen:


1. Die Rezeption des Römischen Rechts auf der Ebene des Reichs und der territorialen Obergerichte führte zu Konflikten mit den deutschen Gewohnheitsrechten, die auf den unteren Ebenen der Rechtsprechung galten. Diese Konflikte mussten gelöst werden.
1. Die Rezeption des Römischen Rechts auf der Ebene des Reichs und der territorialen Obergerichte führte zu Konflikten mit den deutschen Gewohnheitsrechten, die auf den unteren Ebenen der Rechtsprechung galten. Diese Konflikte mussten gelöst werden.
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Bei der Erstellung des Gesetzbuches hatten folgende Juristen mitgewirkt: maßgeblich der Rechtsgelehrte [[Noe Meurer]] (um 1527-1583), neben ihm die Heidelberger Juristen [[Nikolaus Cisnerus|Nikolaus Cisner]] (1529-1583), [[Hartmannus Hartmanni der Jüngere|Hartmann Hartmanni der Jüngere]] (1523-1586), [[Justus Reuber]] (seit 1574 in kurpfälzischen Diensten, gest. 1606) und [[Julius Micyllus der Ältere|Julius Micyllus]] (um 1530-1600).
Bei der Erstellung des Gesetzbuches hatten folgende Juristen mitgewirkt: maßgeblich der Rechtsgelehrte [[Noe Meurer]] (um 1527-1583), neben ihm die Heidelberger Juristen [[Nikolaus Cisnerus|Nikolaus Cisner]] (1529-1583), [[Hartmannus Hartmanni der Jüngere|Hartmann Hartmanni der Jüngere]] (1523-1586), [[Justus Reuber]] (seit 1574 in kurpfälzischen Diensten, gest. 1606) und [[Julius Micyllus der Ältere|Julius Micyllus]] (um 1530-1600).
Anfang des 19. Jahrhunderts wurde das Pfälzer Landrecht durch den [[Code Civil]] abgelöst.


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