Pfälzer Landrecht: Unterschied zwischen den Versionen

keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 9: Zeile 9:
3. Die Konfessionalisierung weckte den Wunsch der Fürsten, Einfluss auf die Lebensführung der Untertanen zu nehmen. Die Landesordnungen propagierten die religiösen und sittlichen Normen und sollten die öffentliche Ordnung aufrechterhalten und auch das wirtschaftliche Leben regulieren. Der damals übliche Ausdruck für die Gesamtheit dieser Normen war die  „gute Polizei“.  
3. Die Konfessionalisierung weckte den Wunsch der Fürsten, Einfluss auf die Lebensführung der Untertanen zu nehmen. Die Landesordnungen propagierten die religiösen und sittlichen Normen und sollten die öffentliche Ordnung aufrechterhalten und auch das wirtschaftliche Leben regulieren. Der damals übliche Ausdruck für die Gesamtheit dieser Normen war die  „gute Polizei“.  


Nach jahrzehntelangen Vorarbeiten wurden in der Kurpfalz 1592 zuerst die [[Pfälzer Landesordnung]] und wenige Monate später das ''Landrecht'' veröffentlicht. [[1611]] erschien eine „erneuerte und verbesserte“ Fassung, die Kurfürst [[Friedrich IV. (Pfalz)|Friedrich IV.]] noch veranlasst hatte, ein Neudruck 1657 unter Kurfürst [[Karl Ludwig (Pfalz)|Karl Ludwig]], bei dem die Verfolgung von Juden und Wiedertäufern gestrichen worden war. 1700 erschien die letzte Ausgabe. Spätere Kurfürsten versuchten nicht mehr, rechtliche Regelungen in Gesetzbüchern zusammenzufassen, sie reagierten durch einzelne Erlasse auf neu entstandene Probleme.
Nach jahrzehntelangen Vorarbeiten wurden in der Kurpfalz 1592 zuerst die [[Pfälzer Landesordnung]] und wenige Monate später das ''Landrecht'' veröffentlicht. [[1611]] erschien eine „erneuerte und verbesserte“ Fassung, die Kurfürst [[Friedrich IV. (Pfalz)|Friedrich IV.]] noch veranlasst hatte, ein Neudruck [[1657]] unter Kurfürst [[Karl Ludwig (Pfalz)|Karl Ludwig]], bei dem die Verfolgung von Juden und Wiedertäufern gestrichen worden war. 1700 erschien die letzte Ausgabe. Spätere Kurfürsten versuchten nicht mehr, rechtliche Regelungen in Gesetzbüchern zusammenzufassen, sie reagierten durch einzelne Erlasse auf neu entstandene Probleme.


Bei der Erstellung des Gesetzbuches hatten folgende Juristen mitgewirkt: maßgeblich der Rechtsgelehrte Noe Meurer (um 1527-1583), neben ihm die Heidelberger Juristen Nikolaus Cisner (1529-1583), Hartmann Hartmanni d.J. (1523-1586), Justus Reuber (seit 1574 in kurpfälzischen Diensten, gest. 1606) und Julius Micyllus (um 1530-1600).
Bei der Erstellung des Gesetzbuches hatten folgende Juristen mitgewirkt: maßgeblich der Rechtsgelehrte Noe Meurer (um 1527-1583), neben ihm die Heidelberger Juristen Nikolaus Cisner (1529-1583), Hartmann Hartmanni d.J. (1523-1586), Justus Reuber (seit 1574 in kurpfälzischen Diensten, gest. 1606) und Julius Micyllus (um 1530-1600).