Ortsgemeinde: Unterschied zwischen den Versionen

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3. Kapitel: Besondere Bestimmungen für Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden
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Aktuelle Version vom 18. August 2024, 20:45 Uhr

Als Ortsgemeinde wird in Rheinland-Pfalz eine rechtlich eigenständige Gemeinde, die einer Verbandsgemeinde als Verwaltungseinheit angehört, bezeichnet.

Auch Städte können einer Verbandsgemeinde angehören, werden aber nach der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung nicht als Ortsgemeinden bezeichnet.

Eine Gemeinde, die nicht einer Verbandsgemeinde angehört, trägt den Status „verbandsfreie Gemeinde“.

Jede Ortsgemeinde ist rechtlich selbständig und hat einen Ortsgemeinderat, dem ein Ortsbürgermeister vorsteht. Ortsgemeinden haben jedoch im Gegensatz zu verbandsfreien Gemeinden keine eigene Verwaltung. Die Verbandsgemeindeverwaltung führt nach der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und deren Auftrag.

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3. Kapitel: Besondere Bestimmungen für Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden