65
Bearbeitungen
Zeile 51: | Zeile 51: | ||
Mit Vollendung des 21. Lebensjahres und nach einer mindestens zweijährigen Zugehörigkeit werden BOD-Bedienstete zudem gem. § 152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i. V. m. § 2 der Verordnung der Landesregierung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (StAHiBV BW) zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, was sie u. a. zur Erhebung von Sicherheitsleistungen nach § 132 der Strafprozessordnung (StPO) berechtigt. | Mit Vollendung des 21. Lebensjahres und nach einer mindestens zweijährigen Zugehörigkeit werden BOD-Bedienstete zudem gem. § 152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i. V. m. § 2 der Verordnung der Landesregierung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (StAHiBV BW) zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, was sie u. a. zur Erhebung von Sicherheitsleistungen nach § 132 der Strafprozessordnung (StPO) berechtigt. | ||
Neben den genannten Befugnissen zur polizeirechtlichen Gefahrenabwehr/Störungsbeseitigung bzw. denen im Ordnungswidrigkeitenverfahren können die Mitarbeiter des BOD Mannheim auch | Neben den genannten Befugnissen zur polizeirechtlichen Gefahrenabwehr/Störungsbeseitigung bzw. denen im Ordnungswidrigkeitenverfahren können die Mitarbeiter des BOD Mannheim auch hilfsweise Verwaltungsakte gem. dem Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG BW) durchsetzen. | ||
Die Falschangabe oder Verweigerung von Personalien gegenüber den Mitarbeitern des BOD stellt gem. § 111 OWiG eine Ordnungswidrigkeit dar. Widerstandshandlungen und Angriffe gegen BOD-Bedienstete können im Sinne des § 113 Strafgesetzbuch (StGB), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, bzw. § 114 StGB, Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, strafrechtlich verfolgt werden. | Die Falschangabe oder Verweigerung von Personalien gegenüber den Mitarbeitern des BOD stellt gem. § 111 OWiG eine Ordnungswidrigkeit dar. Widerstandshandlungen und Angriffe gegen BOD-Bedienstete können im Sinne des § 113 Strafgesetzbuch (StGB), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, bzw. § 114 StGB, Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, strafrechtlich verfolgt werden. |
Bearbeitungen