Bürgerentscheid (Heidelberg): Unterschied zwischen den Versionen

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Ein '''Bürgerentscheid''' ist ein Mittel zur Entscheidungsfindung durch direkte Demokratie auf der kommunalen Ebene. In Baden-Württemberg gilt, dass ein Bürgerentscheid, der das vorgeschriebene Quorum erreicht hat, nach der Gemeindeordnung (§ 21 Abs. 1 GemO) die Wirkung eines endgültigen [[Gemeinderat (Baden-Württemberg)|Gemeinderat]]sbeschlusses hat.
Ein '''Bürgerentscheid''' ist ein Mittel zur Entscheidungsfindung durch direkte Demokratie auf der kommunalen Ebene. In [[Baden-Württemberg]] gilt, dass ein Bürgerentscheid, der das vorgeschriebene Quorum erreicht hat, nach der Gemeindeordnung (§ 21 Abs. 1 GemO) die Wirkung eines endgültigen Gemeinderatsbeschlusses hat.


Durchgeführt wird er wie eine Wahl. Die zur Abstimmung gestellte Frage muss eindeutig beantwortbar sein. Kommt es nicht zur notwendigen Beteiligung, kann der Gemeinderat in der Sache selbst entscheiden. Sonst mindestens drei Jahre lang nicht.
Durchgeführt wird er wie eine [[Wahl]]. Die zur Abstimmung gestellte Frage muss eindeutig beantwortbar sein. Kommt es nicht zur notwendigen Beteiligung, kann der Gemeinderat in der Sache selbst entscheiden. Sonst mindestens drei Jahre lang nicht.


Stimmberechtigt bei dem Bürgerentscheid sind alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde, die Deutsche/r im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige/r eines anderen Mitgliedsstaates der EU sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten mit ihrer Hauptwohnung in der Gemeinde wohnen. Sie stehen im Wählerverzeichnis. Unionsbürger/innen, die nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden nur auf rechtzeitig gestellten Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen (das sind etwa zwei Wochen vorher; wird bekanntgegeben).
Stimmberechtigt bei dem Bürgerentscheid sind alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde, die Deutsche/r im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige/r eines anderen Mitgliedsstaates der EU sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten mit ihrer Hauptwohnung in der Gemeinde wohnen. Sie stehen im Wählerverzeichnis. Unionsbürger/innen, die nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden nur auf rechtzeitig gestellten Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen (das sind etwa zwei Wochen vorher; wird bekanntgegeben).
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[[Kategorie:Politik]]
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