Denkmale: Unterschied zwischen den Versionen

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== Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale==
== Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale==
''Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung'' genießen zusätzlichen Schutz durch ihre Eintragung in das [[Denkmalbuch]]. Für die Eintragung bzw. Löschung dort ist die höhere Denkmalschutzbehörde zuständig. Das einschlägige Landesrecht steht in den
''Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung'' genießen zusätzlichen Schutz durch ihre Eintragung in das [[Denkmalbuch]]. Für die Eintragung bzw. Löschung dort ist die höhere Denkmalschutzbehörde zuständig. Auch bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, dürfen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden.
 
Das einschlägige Landesrecht steht in  
* Baden-Württemberg: {{Weblink|1=www.denkmalpflege-bw.de/fileadmin/media/geschichte_auftrag_struktur/denkmalpflege_in_bw/gesetzliche_grundlagen/dschg_bw.pdf|2=Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale}} in Ba-Wü (vom 6. Dezember 1983, GBl. S. 797)
* Baden-Württemberg: {{Weblink|1=www.denkmalpflege-bw.de/fileadmin/media/geschichte_auftrag_struktur/denkmalpflege_in_bw/gesetzliche_grundlagen/dschg_bw.pdf|2=Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale}} in Ba-Wü (vom 6. Dezember 1983, GBl. S. 797)
* Hessen:
* Hessen:
* Rh-Pfalz:
* Rh-Pfalz:


Je nach Fragenthema sind zuständig:  das jeweilige [[Innenministerium]] als oberste Denkmalschutzbehörde, die [[Regierungspräsidium|Regierungspräsidien]] als höhere Denkmalschutzbehörden und die unteren Baurechtsbehörden ([[Landratamt|Landratämter]]) als untere Denkmalschutzbehörden oder das jeweilige [[Landesarchiv]] als Landesoberbehörde im Archivwesen.
Je nach Fragenthema zum Denkmalschutz sind zuständig:  das jeweilige [[Innenministerium]] als oberste Denkmalschutzbehörde, die [[Regierungspräsidium|Regierungspräsidien]] als höhere Denkmalschutzbehörden und die unteren Baurechtsbehörden ([[Landratamt|Landratämter]]) als untere Denkmalschutzbehörden oder das jeweilige [[Landesarchiv]] als Landesoberbehörde im Archivwesen.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==

Version vom 21. Oktober 2010, 10:27 Uhr

Denkmale (manchmal fälschlicherweise auch Denkmäler genannt) in der Metropolregion Rhein-Neckar

überregional bedeutende Denkmale

  • bisher keine Einträge


Denkmale in Städten und Landkreisen

Baden-Württemberg
Hessen
Rheinland-Pfalz
Außerhalb der Region


Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale

Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung genießen zusätzlichen Schutz durch ihre Eintragung in das Denkmalbuch. Für die Eintragung bzw. Löschung dort ist die höhere Denkmalschutzbehörde zuständig. Auch bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, dürfen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden.

Das einschlägige Landesrecht steht in

Je nach Fragenthema zum Denkmalschutz sind zuständig: das jeweilige Innenministerium als oberste Denkmalschutzbehörde, die Regierungspräsidien als höhere Denkmalschutzbehörden und die unteren Baurechtsbehörden (Landratämter) als untere Denkmalschutzbehörden oder das jeweilige Landesarchiv als Landesoberbehörde im Archivwesen.

Siehe auch


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