Kommunaler Ordnungsdienst Mannheim: Unterschied zwischen den Versionen

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== Befugnisse ==
== Befugnisse ==
Im Rahmen ihrer Tätigkeit haben BOD-Bedienstete polizeiliche Befugnisse gem. 80 PolG BW. Sie haben damit in den übertragenen Aufgabenbereichen des § 31 DVO PolG BW folgende Kompetenzen:
Im Rahmen ihrer Tätigkeit haben BOD-Bedienstete polizeiliche Befugnisse gem. 80 PolG BW. Sie haben damit in den übertragenen Aufgabenbereichen des § 31 DVO PolG BW u. a. folgende Kompetenzen:
   
   
* Anwendung unmittelbaren Zwanges
* Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mittels mündlicher Verwarnungen oder Bar-Kassierung von Verwarngeldern bis einschließlich fünfundfünfzig Euro oder Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren (§§ 56, 57 OWiG)
* Aussprechen von mündlichen Verwarnungen
* Anhalterecht gegenüber Verkehrsteilnehmern (§ 36 StVO)
* Bar-Kassierung von Verwarngeldern
* Anwendung unmittelbaren Zwanges (§ 49 ff PolG BW)
* Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren
* Betreten von Betriebs- und Geschäftsräumen (§ 31 VI PolG BW)
* Identitätsfeststellung, auch mittels Sistierung und Durchsuchung der betroffenen Person und ihrer mitgeführten Gegenstände
* Durchsuchung von Personen und mitgeführten Gegenständen (§§ 29 I Nr. 1 und 2, 29 II, 30 Nr. 1, 3 PolG BW)
* Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen
* Erteilen von Platzverweisen zur polizeilichen Gefahrenabwehr/Störungsbeseitigung (§ 27a I PolG BW)
* Verkehrsregelnde Eingriffe bei Gefahr im Verzug
* Feststellung der Identität, auch mittels Sistierung und Durchsuchung der betroffenen Person und ihrer mitgeführten Gegenstände, zur polizeilichen Gefahrenabwehr/Störungsbeseitigung (§ 26 I Nr. 1, II PolG BW) bzw. zur Erforschung/Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (§ 46 I OWiG i. V. m. § 163b StPO)
* Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr und Verwendung von gelbem Blinklicht (§§ 35 I, 38 III StVO)
* Ingewahrsamnahme von Personen gem. § 28 PolG BW
* Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zur polizeilichen Gefahrenabwehr/Störungsbeseitigung (§§ 32, 33 PolG BW) bzw. zu Beweiszwecken im Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 46 I OWiG i. V. m. § 94 StPO)
* Verkehrsregelnde Eingriffe bei Gefahr im Verzug (§ 36 StVO)


Mit Vollendung des 21. Lebensjahres und nach einer mindestens zweijährigen Zugehörigkeit werden BOD-Bedienstete zudem gem. § 2 der Verordnung der Landesregierung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (StAHiBV BW) zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, was sie u. a. zur Erhebung von Sicherheitsleistungen berechtigt.
Mit Vollendung des 21. Lebensjahres und nach einer mindestens zweijährigen Zugehörigkeit werden BOD-Bedienstete zudem gem. § 2 der Verordnung der Landesregierung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (StAHiBV BW) zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, was sie u. a. zur Erhebung von Sicherheitsleistungen berechtigt.


Widerstandshandlungen und Angriffe gegen BOD-Bedienstete können im Sinne des § 113 Strafgesetzbuch (StGB), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, bzw. § 114 StGB, Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, verfolgt werden.
Die Falschangabe oder Verweigerung von Personalien gegenüber den Mitarbeitern des BOD stellt gem. § 111 OWiG eine Ordnungswidrigkeit dar. Widerstandshandlungen und Angriffe gegen BOD-Bedienstete können im Sinne des § 113 Strafgesetzbuch (StGB), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, bzw. § 114 StGB, Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, strafrechtlich verfolgt werden.


Bei festgestellten strafrechtlich relevanten Taten können die BOD-Mitarbeiter im Sinne der Jedermannsrechte, insbesondere durch die vorläufige Festnahme gem. § 127 I Strafprozessordnung (StPO), tätig werden. Die originäre Zuständigkeit obliegt in diesen Fällen dem Polizeivollzugsdienst des Landes.
Bei festgestellten strafrechtlich relevanten Taten können die BOD-Mitarbeiter im Sinne der Jedermannsrechte, insbesondere durch die vorläufige Festnahme gem. § 127 I Strafprozessordnung (StPO), tätig werden. Die originäre Zuständigkeit obliegt in diesen Fällen dem Polizeivollzugsdienst des Landes.
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== Ausrüstung ==
== Ausrüstung ==
Die Mitarbeiter des BOD Mannheim werden, analog zu etlichen Großstadt-KODs, mit Einsatzstöcken kurz, ausziehbar (EKA), Funkgeräten, Handschließen, Reizstoffsprühgeräten (RSG), stich-/schusshemmenden Schutzwesten und Smartphones zur digitalen Sachverhaltsaufnahme ausgerüstet.  
Die Mitarbeiter des BOD Mannheim werden mit Einsatzstöcken kurz, ausziehbar (EKA), Funkgeräten, Handschließen, Reizstoffsprühgeräten (RSG), stich-/schusshemmenden Schutzwesten und Smartphones zur digitalen Sachverhaltsaufnahme ausgerüstet.  
 
Waffenrechtliche Einschränkungen entfallen für die Mitarbeiter des BOD Mannheim auf Grundlage von § 55 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG), da diese durch § 80 II Pol BW unter den Polizei-Begriff fallen.
 
Die Ausstattung des BOD mit Körperkameras (sog. Body-Cams) oder Elektroimpulsgeräten (sog. Tasern) wird politisch diskutiert.<ref>Backnanger Volkszeitung vom 18.03.2019: Kommunale Ordnungsdienste rüsten auf. https://www.bkz.de/nachrichten/kommunale-ordnungsdienste-ruesten-auf-10673.html</ref>


== Fahrzeuge ==
== Fahrzeuge ==
Es besteht ein Fuhrpark aus uniformierten und zivilen Streifenwagen der Fahrzeugtypen VW Golf Plus, VW Passat und VW T 5. Daneben kommen Elektrofahrräder zum Einsatz.
Es besteht ein Fuhrpark aus uniformierten und zivilen Streifenwagen der Fahrzeugtypen VW Golf Plus, VW Passat und VW T 5. Die uniformierten Dienstfahrzeuge weisen eine silber-blaue Farbgebung, kombiniert mit den Schriftzügen "Stadt Mannheim", "Sicherheit und Ordnung" bzw. "Polizeibehörde", auf und sind mit einer Außensprechanlage sowie einer Rundumkennleuchte versehen.


== Einstellungsverfahren ==
== Einstellungsverfahren ==
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