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Der '''Kommunale Ordnungsdienst''' (KOD), oder auch '''Besondere Ordnungsdienst''' (BOD), ist eine Einrichtung des „Fachbereichs Sicherheit und Ordnung“ der [[Stadt Mannheim]]. | Der '''Kommunale Ordnungsdienst''' (KOD), oder auch '''Besondere Ordnungsdienst''' (BOD), ist eine Einrichtung des „Fachbereichs Sicherheit und Ordnung“ der [[Stadt Mannheim]]. | ||
Die derzeit 37 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BOD Mannheim nehmen gemäß § 80 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG) als sog. Gemeindliche Vollzugsbedienstete Aufgaben der Ortspolizeibehörde wahr und haben damit die Stellung von Polizeibeamten. [[Datei:BOD 01.png|mini|BOD-Bediensteter bei einer Sachverhaltsaufnahme.]] | Die derzeit 37 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BOD Mannheim nehmen gemäß § 80 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BW) als sog. Gemeindliche Vollzugsbedienstete Aufgaben der Ortspolizeibehörde wahr und haben damit die Stellung von Polizeibeamten. [[Datei:BOD 01.png|mini|BOD-Bediensteter bei einer Sachverhaltsaufnahme.]] | ||
== Geschichte == | == Geschichte == | ||
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* Jugendschutzgesetz (JuSchG) | * Jugendschutzgesetz (JuSchG) | ||
* Gefahrhundeverordnung Baden-Württemberg (PolVOgH) | * Gefahrhundeverordnung Baden-Württemberg (PolVOgH BW) | ||
* Gewerbeordnung (GewO) | * Gewerbeordnung (GewO) | ||
* Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) | * Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) | ||
* Landesnichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg (LNRSchG) | * Landesnichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg (LNRSchG BW) | ||
* Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) | * Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) | ||
* Polizeiverordnung der Stadt Mannheim (PolVO) | * Polizeiverordnung der Stadt Mannheim (PolVO Stadt Mannheim) | ||
* Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) | * Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG BW) | ||
* Straßenverkehrsordnung (StVO) | * Straßenverkehrsordnung (StVO) | ||
Daneben können gem. § 31 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes zum Polizeigesetz Baden-Württemberg (DVO PolG) weitere Aufgaben übernommen werden. Bei Stadtteilfesten, Sportveranstaltungen und besonderen Einsatzlagen (zuletzt bei der Corona-Pandemie im Jahr 2020) leistet der BOD Mannheim unterstützend Streifendienste. Generell dienen die BOD-Kräfte als Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger und können bei medizinischen Notfällen Erste Hilfe leisten. | Daneben können gem. § 31 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes zum Polizeigesetz Baden-Württemberg (DVO PolG BW) weitere Aufgaben übernommen werden. Bei Stadtteilfesten, Sportveranstaltungen und besonderen Einsatzlagen (zuletzt bei der Corona-Pandemie im Jahr 2020) leistet der BOD Mannheim unterstützend Streifendienste. Generell dienen die BOD-Kräfte als Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger und können bei medizinischen Notfällen Erste Hilfe leisten. | ||
== Befugnisse == | == Befugnisse == | ||
Im Rahmen ihrer Tätigkeit haben BOD-Bedienstete polizeiliche Befugnisse gem. 80 PolG. Sie haben damit in den übertragenen Aufgabenbereichen des § 31 DVO PolG folgende Kompetenzen: | Im Rahmen ihrer Tätigkeit haben BOD-Bedienstete polizeiliche Befugnisse gem. 80 PolG BW. Sie haben damit in den übertragenen Aufgabenbereichen des § 31 DVO PolG BW folgende Kompetenzen: | ||
* Anwendung unmittelbaren Zwanges | * Anwendung unmittelbaren Zwanges | ||
* Aussprechen von mündlichen Verwarnungen | * Aussprechen von mündlichen Verwarnungen | ||
* Bar-Kassierung von Verwarngeldern | * Bar-Kassierung von Verwarngeldern | ||
* Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | * Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | ||
* Identitätsfeststellung, auch mittels Sistierung und Durchsuchung der betroffenen Person und ihrer mitgeführten Gegenstände | * Identitätsfeststellung, auch mittels Sistierung und Durchsuchung der betroffenen Person und ihrer mitgeführten Gegenstände | ||
* Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen | * Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen | ||
* Verkehrsregelnde Eingriffe bei Gefahr im Verzug | * Verkehrsregelnde Eingriffe bei Gefahr im Verzug | ||
Mit Vollendung des 21. Lebensjahres und nach einer mindestens zweijährigen Zugehörigkeit werden BOD-Bedienstete zudem gem. § 2 der Verordnung der Landesregierung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (StAHiBV BW) zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, was sie u. a. zur Erhebung von Sicherheitsleistungen berechtigt. | |||
Widerstandshandlungen und Angriffe gegen BOD-Bedienstete können im Sinne des § 113 Strafgesetzbuch (StGB), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, bzw. § 114 StGB, Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, verfolgt werden. | Widerstandshandlungen und Angriffe gegen BOD-Bedienstete können im Sinne des § 113 Strafgesetzbuch (StGB), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, bzw. § 114 StGB, Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, verfolgt werden. |
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