Kommunaler Ordnungsdienst Mannheim: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Falschangabe oder Verweigerung von Personalien gegenüber den Mitarbeitern des BOD stellt gem. § 111 OWiG eine Ordnungswidrigkeit dar. Widerstandshandlungen und Angriffe gegen BOD-Bedienstete können im Sinne des § 113 Strafgesetzbuch (StGB), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, bzw. § 114 StGB, Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, strafrechtlich verfolgt werden.  
Die Falschangabe oder Verweigerung von Personalien gegenüber den Mitarbeitern des BOD stellt gem. § 111 OWiG eine Ordnungswidrigkeit dar. Widerstandshandlungen und Angriffe gegen BOD-Bedienstete können im Sinne des § 113 Strafgesetzbuch (StGB), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, bzw. § 114 StGB, Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, strafrechtlich verfolgt werden.  


Bei festgestellten strafrechtlich relevanten Taten können die BOD-Mitarbeiter durch die Jedermannsrechte, insbesondere mittels der vorläufigen Festnahme gem. § 127 I StPO, tätig werden. Die originäre Zuständigkeit obliegt in diesen Fällen dem Vollzugsdienst der [[Polizei in Mannheim]].
Bei festgestellten strafrechtlich relevanten Taten müssen die BOD-Bediensteten Aufgrund der bestehenden Garantenpflicht tätig werden. Hierzu ergeben sich Pflichten und Befugnisse durch die allgemeine polizeiliche Gefahrenabwehr sowie der Strafprozessordnung. Dabei handelt es sich um Maßnahmen im Rahmen des polizeilichen Erstangriffs. Die originäre Zuständigkeit obliegt in diesen Fällen weiterhin primär dem PVD ( Polizeivollzugsdienst)


== Uniform ==  
== Uniform ==  
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