Kommunaler Ordnungsdienst Mannheim: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
→Befugnisse
Zeile 58: | Zeile 58: | ||
Die Falschangabe oder Verweigerung von Personalien gegenüber den Mitarbeitern des BOD stellt gem. § 111 OWiG eine Ordnungswidrigkeit dar. Widerstandshandlungen und Angriffe gegen BOD-Bedienstete können im Sinne des § 113 Strafgesetzbuch (StGB), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, bzw. § 114 StGB, Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, strafrechtlich verfolgt werden. | Die Falschangabe oder Verweigerung von Personalien gegenüber den Mitarbeitern des BOD stellt gem. § 111 OWiG eine Ordnungswidrigkeit dar. Widerstandshandlungen und Angriffe gegen BOD-Bedienstete können im Sinne des § 113 Strafgesetzbuch (StGB), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, bzw. § 114 StGB, Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, strafrechtlich verfolgt werden. | ||
Bei festgestellten strafrechtlich relevanten Taten | Bei festgestellten strafrechtlich relevanten Taten müssen die BOD-Bediensteten Aufgrund der bestehenden Garantenpflicht tätig werden. Hierzu ergeben sich Pflichten und Befugnisse durch die allgemeine polizeiliche Gefahrenabwehr sowie der Strafprozessordnung. Dabei handelt es sich um Maßnahmen im Rahmen des polizeilichen Erstangriffs. Die originäre Zuständigkeit obliegt in diesen Fällen weiterhin primär dem PVD ( Polizeivollzugsdienst) | ||
== Uniform == | == Uniform == |