Naturschutzgebiet: Unterschied zwischen den Versionen

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In § 26 des BNatSchG wird festgelegt, dass Landschaftsschutzgebiete der Erhaltung und Entwicklung der Natur dienen sollen, Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes sollen beseitig und die natürliche Leistungs- und Funktionsfähigkeit wieder hergestellt werden.
In § 26 des BNatSchG wird festgelegt, dass Landschaftsschutzgebiete der Erhaltung und Entwicklung der Natur dienen sollen, Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes sollen beseitig und die natürliche Leistungs- und Funktionsfähigkeit wieder hergestellt werden.


Landschaftsschutzgebiete werden nicht ausgewiesen bei vollkommen unberührter oder intakter Natur, sondern auch wenn Landschaften eine besondere kulturhistorische Bedeutung oder eine Bedeutung für die Erholung haben.  
Landschaftsschutzgebiete werden nicht ausgewiesen bei vollkommen unberührter oder intakter Natur, sondern auch wenn Landschaften eine besondere kulturhistorische Bedeutung oder eine Bedeutung für die Erholung haben.
 
* Das Landschaftsschutzgebiet "''Bergstraße-Mitte''", ca. 6000 ha, umfasst praktisch alle naturnahen Flächen der [[Heidelberg]]er Gemarkung östlich der [[B3|Bundesstraße 3 (B 3)]] bis zur Grenze mit [[Neckargemünd]] etc.


=== Naturparks===
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