Naturschutzgebiet: Unterschied zwischen den Versionen
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→Landschaftsschutzgebiete
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In § 26 des BNatSchG wird festgelegt, dass Landschaftsschutzgebiete der Erhaltung und Entwicklung der Natur dienen sollen, Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes sollen beseitig und die natürliche Leistungs- und Funktionsfähigkeit wieder hergestellt werden. | In § 26 des BNatSchG wird festgelegt, dass Landschaftsschutzgebiete der Erhaltung und Entwicklung der Natur dienen sollen, Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes sollen beseitig und die natürliche Leistungs- und Funktionsfähigkeit wieder hergestellt werden. | ||
Landschaftsschutzgebiete werden nicht ausgewiesen bei vollkommen unberührter oder intakter Natur, sondern auch wenn Landschaften eine besondere kulturhistorische Bedeutung oder eine Bedeutung für die Erholung haben. | Landschaftsschutzgebiete werden nicht ausgewiesen bei vollkommen unberührter oder intakter Natur, sondern auch wenn Landschaften eine besondere kulturhistorische Bedeutung oder eine Bedeutung für die Erholung haben. | ||
* Das Landschaftsschutzgebiet "''Bergstraße-Mitte''", ca. 6000 ha, umfasst praktisch alle naturnahen Flächen der [[Heidelberg]]er Gemarkung östlich der [[B3|Bundesstraße 3 (B 3)]] bis zur Grenze mit [[Neckargemünd]] etc. | |||
=== Naturparks=== | === Naturparks=== | ||