Denkmale: Unterschied zwischen den Versionen

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== Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale==
== Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale==
Das einschlägige Landesrecht steht in den  
''Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung'' genießen zusätzlichen Schutz durch ihre Eintragung in das [[Denkmalbuch]]. Für die Eintragung bzw. Löschung dort ist die höhere Denkmalschutzbehörde zuständig. Das einschlägige Landesrecht steht in den  
* Baden-Württemberg: {{Weblink|1=www.denkmalpflege-bw.de/fileadmin/media/geschichte_auftrag_struktur/denkmalpflege_in_bw/gesetzliche_grundlagen/dschg_bw.pdf|2=Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale}} in Ba-Wü (vom 6. Dezember 1983, GBl. S. 797)
* Baden-Württemberg: {{Weblink|1=www.denkmalpflege-bw.de/fileadmin/media/geschichte_auftrag_struktur/denkmalpflege_in_bw/gesetzliche_grundlagen/dschg_bw.pdf|2=Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale}} in Ba-Wü (vom 6. Dezember 1983, GBl. S. 797)
* Hessen:
* Hessen:
* Rh-Pfalz:
* Rh-Pfalz:


Je nach Fragenthema sind zuständig:  das jeweilige [[Innenministerium]] als oberste Denkmalschutzbehörde, die [[Regierungspräsidium|Regierungspräsidien]] als höhere Denkmalschutzbehörden und die unteren Baurechtsbehörden ([[Landratamt]]) als untere Denkmalschutzbehörden oder das jeweilige [[Landesarchiv]] als Landesoberbehörde im Archivwesen.
Je nach Fragenthema sind zuständig:  das jeweilige [[Innenministerium]] als oberste Denkmalschutzbehörde, die [[Regierungspräsidium|Regierungspräsidien]] als höhere Denkmalschutzbehörden und die unteren Baurechtsbehörden ([[Landratamt|Landratämter]]) als untere Denkmalschutzbehörden oder das jeweilige [[Landesarchiv]] als Landesoberbehörde im Archivwesen.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
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