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Verkehrszeichen Verkehrsberuhigter Bereich / Spielstraße
Verkehrszeichen Verkehrsberuhigter Bereich / Spielstraße


Beschreibung  
'''Beschreibung'''
    Verkehrszeichen: Verkehrsberuhigter Bereich  
:Verkehrszeichen: Verkehrsberuhigter Bereich  


Innerhalb dieses Bereichs gilt:
Innerhalb dieses Bereichs gilt:
* Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen, Kinderspiele sind überall erlaubt.
* Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit (max 7km/h) einhalten.
* Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern, wenn nötig müssen sie warten.
* Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
* Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.


    * Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen, Kinderspiele sind überall erlaubt.
'''Quelle''':KA-Wiki
    * Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit (max 7km/h) einhalten.
    * Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern, wenn nötig müssen sie warten.
    * Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
    * Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.


Quelle:KA-Wiki
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Aktuelle Version vom 7. Oktober 2008, 23:20 Uhr

Verkehrszeichen Verkehrsberuhigter Bereich / Spielstraße

Beschreibung

Verkehrszeichen: Verkehrsberuhigter Bereich

Innerhalb dieses Bereichs gilt:

  • Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen, Kinderspiele sind überall erlaubt.
  • Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit (max 7km/h) einhalten.
  • Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern, wenn nötig müssen sie warten.
  • Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
  • Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.

Quelle:KA-Wiki

Public Domain
Das Bild ist aus der Straßenverkehrsordnung.

Quelle: BMVBW und daher nach § 5 UrhG „gemeinfrei“.


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