Grundgesetz: Unterschied zwischen den Versionen
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*(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. | |||
*(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. | |||
*(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. |
Version vom 3. Oktober 2011, 11:11 Uhr
Die Verfassung der BRD ist das Grundgesetz.
Neben der Garantie der Grundrechte für jede/jeden einzelnen, enthält es Regelungen über die Staatsverfassung, also Bundesstaat, Parlament, Demokratie.
Das Grundgesetz beginnt mit den Grundrechten in den Artikeln 1 bis 19. Änderungen des Grundgesetzes (GG), welche die Grundsätze des Art. 1 GG oder Art. 20 GG betreffen, sind unwirksam. Das steht in Artikel 79 Abs. 3 GG).
Die Grundrechte sind:
- Unverletzlichkeit der Menschenwürde
- Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
- Recht auf staatliche Gleichbehandlung, Schutz vor ungerechtfertigter Diskriminierung und Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen
- Glaubens- und Gewissensfreiheit
- Meinungs- und Pressefreiheit
- Schutz von Ehe und Familie
- Versammlungs-, Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit
- Recht auf Freizügikeit
- Unverletzlichkeit der Wohnung sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses
- Berufs- und Berufsausübungsfreiheit
- Recht auf Eigentum
- Recht auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter
Der Artikel 20 bestimmt die politischen Grundregeln im Staatswesen:
- (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
- (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
- (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
- (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.