Zeit des Nationalsozialismus in Heidelberg: Unterschied zwischen den Versionen

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Zunächst wandten sich die Nationalsozialisten (im folgenden kurz ''Nazis'') außer gegen die von ihnen als "Juden" ausgegrenzten Menschen gegen ihren Hauptfeind, die Linke. Um deren Entfaltungsmöglichkeiten im Reichstagswahlkampf so weit wie möglich einzudämmen, mussten  die Versammlungsfreiheit und die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt werden. Hierzu diente zunächst die ''Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes'' vom [[4. Februar]] [[1933]]. Auf der Grundlage dieser Verordnung konnten alle politischen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel verboten werden, die vom Reichsinnenminister oder den zuständigen Polizeibehörden als "unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit" angesehen wurden. Außerdem konnten nun vermehrt Schriften der politischen Gegner beschlagnahmt und verboten werden. Im Zuge dieser Maßnahmen wurde beispielsweise ein fünftägiges Erscheinungsverbot für die sozialdemokratische [[Volkszeitung (Heidelberg)|Volkszeitung]] und ein auf acht Tage befristetes Verbot für den [[Pfälzer Bote|Pfälzer Boten]] erlassen. Diese Vorgänge erregten jedoch in Heidelberg wenig Aufsehen, es hatte solche Verbote schon zuvor in der Ära Brüning gegeben.
Zunächst wandten sich die Nationalsozialisten (im folgenden kurz ''Nazis'') außer gegen die von ihnen als "Juden" ausgegrenzten Menschen gegen ihren Hauptfeind, die Linke. Um deren Entfaltungsmöglichkeiten im Reichstagswahlkampf so weit wie möglich einzudämmen, mussten  die Versammlungsfreiheit und die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt werden. Hierzu diente zunächst die ''Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes'' vom [[4. Februar]] [[1933]]. Auf der Grundlage dieser Verordnung konnten alle politischen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel verboten werden, die vom Reichsinnenminister oder den zuständigen Polizeibehörden als "unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit" angesehen wurden. Außerdem konnten nun vermehrt Schriften der politischen Gegner beschlagnahmt und verboten werden. Im Zuge dieser Maßnahmen wurde beispielsweise ein fünftägiges Erscheinungsverbot für die sozialdemokratische [[Volkszeitung (Heidelberg)|Volkszeitung]] und ein auf acht Tage befristetes Verbot für den [[Pfälzer Bote|Pfälzer Boten]] erlassen. Diese Vorgänge erregten jedoch in Heidelberg wenig Aufsehen, es hatte solche Verbote schon zuvor in der Ära Brüning gegeben.


Am [[28. Februar]] [[1933]] erging eine ''Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat''. Das war ein wichtiger Schritt zur Machtergreifung Adolf Hitlers und zur Beseitigung des demokratischen Rechtsstaats. Für die Verkündigung wurde der Reichstagsbrand in der Nacht zuvor zum Anlass genommen. Die Bürgerrechte der Weimarer Verfassung wurden damit außer Kraft gesetzt. Der Reichspräsident [[Paul von Hindenburg]] räumte damit sich selbst die Befugnis ein, "zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte ... die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen (zu) treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht ein(zu)schreiten." Damit war die legale Grundlage für die Ausschaltung und Verfolgung politischer Gegner geschaffen. Die Verhängung von "Schutzhaft" war nicht mehr, wie in der Weimarer Republik an die Strafprozessordnung gebunden. In Heidelberg wurden die genannten Verordnungen zunächst nur gegen Kommunisten angewendet. Die [[Heidelberger Neusten Nachrichten]] vom 2. März 1933 meldeten eine Durchsuchungsaktion bei "sechs kommunistischen Führern", das [[Heidelberger Tageblatt]] vom 4. März 1933 die Verhaftung von etwa zwanzig Funktionären der KP, darunter die Stadträte Böning und Böhner, und Verhängung von Schutzhaft, .<ref><small>Reutter, ''Verfolgung und Widerstand'',S. 482</small></ref>
Am [[28. Februar]] [[1933]] erging eine ''Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat''. Das war ein wichtiger Schritt zur Machtergreifung Adolf Hitlers und zur Beseitigung des demokratischen Rechtsstaats. Für die Verkündigung wurde der Reichstagsbrand in der Nacht zuvor zum Anlass genommen. Die Bürgerrechte der Weimarer Verfassung wurden damit außer Kraft gesetzt. Der Reichspräsident [[Paul von Hindenburg]] räumte damit sich selbst die Befugnis ein, "zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte ... die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen (zu) treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht ein(zu)schreiten." Damit war die legale Grundlage für die Ausschaltung und Verfolgung politischer Gegner geschaffen. Die Verhängung von "Schutzhaft" war nicht mehr, wie in der Weimarer Republik an die Strafprozessordnung gebunden. In Heidelberg wurden die genannten Verordnungen zunächst nur gegen Kommunisten angewendet. Die [[Heidelberger Neusten Nachrichten]] vom 2. März 1933 meldeten eine Durchsuchungsaktion bei "sechs kommunistischen Führern", das [[Heidelberger Tageblatt]] vom 4. März 1933 die Verhaftung von etwa zwanzig Funktionären der KP, darunter die Stadträte [[Franz Böning]] und [[Anton Böhner]], und Verhängung von Schutzhaft, .<ref><small>Reutter, ''Verfolgung und Widerstand'',S. 482</small></ref>


== Literatur ==
== Literatur ==
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