Bürgerentscheid (Heidelberg): Unterschied zwischen den Versionen
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Ein Bürgerentscheid, der das vorgeschriebene Quorum erreicht, hat nach der Gemeindeordnung in | Ein Bürgerentscheid, der das vorgeschriebene Quorum erreicht, hat nach der Gemeindeordnung in Baden-Württemberg die Wirkung eines endgültigen [[Gemeinderat]]sbeschlusses (§ 21 Abs. 1 Gemeindeordnung). | ||
Durchgeführt wird er wie eine Wahl. Die zur Abstimmung gestellte Frage muß eindeutig beantwortbar sein. Kommt es nicht zur notwendigen Beteiligung, kann der Gemeinderat in der Sache selbst entscheiden. Sonst mindestens drei Jahre lang nicht. | Durchgeführt wird er wie eine Wahl. Die zur Abstimmung gestellte Frage muß eindeutig beantwortbar sein. Kommt es nicht zur notwendigen Beteiligung, kann der Gemeinderat in der Sache selbst entscheiden. Sonst mindestens drei Jahre lang nicht. |