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Die "Säuberung" der Universität Heidelberg von "nichtarischen" und solchen Personen, die als politisch unzuverlässig galten, ging in drei Phasen vor sich. In der ersten Phase von April bis August 1933 waren 21 Personen von Repressionen betroffen. Die rechtliche Handhabe dafür war zunächst der Erlass des | Die "Säuberung" der Universität Heidelberg von "nichtarischen" und solchen Personen, die als politisch unzuverlässig galten, ging in drei Phasen vor sich. In der ersten Phase von April bis August 1933 waren 21 Personen von Repressionen betroffen. Im August 1933 hatte das Berufsbeamtengesetz seine volle Wirkung entfaltet. Danach, in einer zweiten Phase von September 1933 bis 15. 9. 1935, kam es zu weniger Entlassungen. Die dritte Phase begann mit den ''Nürnberger Gesetzen'' vom [[15. September]] 1935, in dieser Phase kam es wieder zu zahlreichen Entlassungen. | ||
Die rechtliche Handhabe dafür war zunächst der Erlass des Reichskommissars [[Robert Wagner]] vom [[5. April]] [[1933]] mit der Bezeichnung "Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung". Der Erlass sah vor, "alle im badischen Staatsdienst beschäftigten Angehörigen der jüdischen Rasse bis auf weiteres vom Dienst zu beurlauben." Den hiervon betroffenen acht Professoren in Heidelberg wurde jedoch gleichzeitig mit der Entlassung mitgeteilt, dass diese "bis auf weiters" ausgesetzt werde. Bei Professor Leonardo Olschki (Lehrstuhl für Romanische Philologie) wurde diese Aussetzung der Entlassung jedoch nicht angewendet. | |||
Das ''Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums'' vom [[7. April]] 1933, das auch auf Nichtbeamte wie außerordentliche Professoren und Privatdozenten anzuwenden war, schuf die Grundlage für weitere Säuberungsmaßnahmen. Ausnahmen galten zunächst für Altbeamte, Frontkämpfer und Personen, deren Söhne oder Väter im Weltkrieg gefallen waren. Der Kreis der zu Entlassenden wurde durch verschiedene Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz nach und nach erweitert. | |||
Infolge der ''Reichshabilitationsordnung'' vom 13. Dezember 1934 war es nach diesem Zeitpunkt Personen jüdischer Herkunft nicht mehr möglich, die ''venia legendi'', die Lehrbefugnis, zu erlangen. Auch wer mit einer jüdischen Person verheiratet war, also im Nazijargon "jüdisch versippt" war, erlangte diese Befugnis nicht mehr. | |||
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