Bürgerentscheid (Heidelberg): Unterschied zwischen den Versionen

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K (hat „Bürgerentscheid“ nach „Bürgerentscheid (Heidelberg)“ verschoben: mal wieder typisch ... einen allgemeinen begriff als lemma für lokale ereignisse.)
K (hat „Bürgerentscheid (Heidelberg)“ nach „Bürgerentscheid“ verschoben: lies mal die GO BaWü und schenk dir deine d. Kommentare. Danke im Voraus. Bürgerämter gibt es übrigens natürlich nur in HD.)
(kein Unterschied)

Version vom 25. Juli 2010, 14:29 Uhr

Ein Bürgerentscheid, der das vorgeschriebene Quorum erreicht, hat nach der Gemeindeordnung in Baden-Württemberg die Wirkung eines endgültigen Gemeinderatsbeschlusses (§ 21 Abs. 1 Gemeindeordnung).

Durchgeführt wird er wie eine Wahl. Die zur Abstimmung gestellte Frage muß eindeutig beantwortbar sein. Kommt es nicht zur notwendigen Beteiligung, kann der Gemeinderat in der Sache selbst entscheiden. Sonst mindestens drei Jahre lang nicht.

Stimmberechtigt bei dem Bürgerentscheid sind alle Heidelberger Bürgerinnen und Bürger, die Deutsche/r im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige/r eines anderen Mitgliedsstaates der EU sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten mit ihrer Hauptwohnung in der Gemeinde wohnen. Die stehen im Wählerverzeichnis. Unionsbürger/innen, die nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden nur auf rechtzeitig gestellten Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen (das sind etwa zwei Wochen vorher; wurde bekanntgegeben).

Das Quorum

Ein Bürgerentscheid ist erst dann erfolgreich, wenn er ein Quorum von 25 Prozent der Wahlberechtigten erreicht. Das Gesetz schreibt vor: Mindestens 25 Prozent der zur Abstimmung berechtigten Einwohner müssen die gestellte Frage mit Ja oder Nein beantworten. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.