Große Kreisstadt: Unterschied zwischen den Versionen
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[[Kategorie:Verwaltung]] |
Aktuelle Version vom 10. August 2011, 10:20 Uhr
Der Titel "Große Kreisstadt" bei einem Gemeindenamen bedeutet ein höheres Maß an Verwaltungsselbständigkeit. Die Kontrolle bestimmter Tätigkeiten der kreiszugehörigen Gemeinde übt nicht der Landrat sondern das Regierungspräsidium aus. Die Einwohnerzahl von mindestens 20.000 EinwohnerInnen gilt dafür als Mindestgrenze. Der Bürgermeister einer solchen Stadt trägt bereits die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister bzw. -meisterin. In Baden-Württemberg gibt es 91 solche Großen Kreisstädte.