Naturschutzgebiet

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Mit dem Wort Naturschutzgebiet können verschieden Arten der Unterschutzstelllung von natürlichen oder noch der Naturform ähnlenden Gebieten gemeint sein.

Im Rhein-Neckar-Dreieck gibt es Naturschutzgebiete, den Geopark Bergstraße-Odenwald, Naturdenkmale und viele naturnahe Räume (Gebiete).

Teile des alten Neckarbetts bei Wieblingen gehören zum z. B. zum Naturschutzgebiet „Unterer Neckar“. Die große Schleife bei Neckarhausen und die Mannheimer Maulbeerinsel stehen auch unter Naturschutz.

Das Naturschutzgebiet wird inn der BRD durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) rechtlich näher bestimmt. In § 23 BNatSchG wird festgelegt, dass Naturschutzgebiete dem besonderen Schutz von Natur und Landschaft dienen sollen und dort existierende Biotope wild lebender Arten erhalten, entwickelt und wiederhergestellt werden sollen. Als Naturschutzgebiete können Flächen auch ausgewiesen werden, wenn sie aus wissenschaftlichen oder naturgeschichtlichen Gründen, sowie wegen ihrer Seltenheit oder besonderen Schönheit schützenswert sind. Das Schild das darauf hinweist, ist das auf der Spitze stehende grün umrandete weiße Dreieck mit dem schwarzen schwebenden Seeadler. In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes in Teilen oder im Ganzen führen können(Gesetzetexte).

Es gilt darin ein absolutes Veränderungsverbot. Sie sind aus Schutzgründen eigentlich nicht zugänglich, und wenn Wege hindurchführen, dürfen diese nicht verlassen werden.

Andere Formen des Gebietsschutzes sind: Nationalparke, Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate, Naturparke, Biotopschutz. Letzterer bezieht sich auf ein kleine Fläche und ähnelt damit den Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen. Außerdem gibt es noch die Bestimmungen über den Flora-Fauna-Habitat zur Bildung eines europäischen Biotopverbundsystems (Natura 2000).


Naturparke sind geschützte, durch langfristiges Einwirken, Nutzen und Bewirtschaften entstandene Landschaftsräume. Diese wertvollen Kulturlandschaften sollen in ihrer heutigen Form bewahrt werden und Besuchern zur Information und Erholung erschlossen werden.


Landschaftsschutzgebiete

In § 26 des BNatSchG wird festgelegt, dass Landschaftsschutzgebiete der Erhaltung und Entwicklung der Natur dienen sollen, Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes sollen beseitig und die natürliche Leistungs- und Funktionsfähigkeit wieder hergestellt werden.

Landschaftsschutzgebiete werden nicht ausgewiesen bei vollkommen unberührter oder intakter Natur, sondern auch wenn Landschaften eine besondere kulturhistorische Bedeutung oder eine Bedeutung für die Erholung haben.

Naturparke

Naturparke unterliegen sowohl in Deutschland, als auch Österreich und der Schweiz einem gesetzlich reglementierten Gebietsschutz, der Teil des Naturschutzrechts ist.

  • Neckartal-Odenwald
  • Bergstraße-Odenwald
  • Naturpark Pfälzerwald

(haben bei Wikipedia alle eigene Artikel)

Nationale Geoparke

Ein Nationaler Geopark ist keine weitere Art eines Naturschutzgebietes sondern wird als ein Gütesiegel auf Zeit, sozusagen als Werbemittel, verliehen. Durch jeweils festgelegte Maßnahmen muß auch hier für seine Erhaltung gesorgt werden. Besonders setzen sich dafür die Park-Ranger ein.


Siehe auch

  • Tierschutz, Vogelschutzrichtlinie

Weblinks