Bearbeiten von „Kommunaler Ordnungsdienst Mannheim“
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Die Bearbeitung kann rückgängig gemacht werden. Bitte prüfe den Vergleich unten, um sicherzustellen, dass du dies tun möchtest, und veröffentliche dann unten deine Änderungen, um die Bearbeitung rückgängig zu machen.
Aktuelle Version | Dein Text | ||
Zeile 38: | Zeile 38: | ||
== Befugnisse == | == Befugnisse == | ||
Im Rahmen ihrer Tätigkeit haben BOD-Bedienstete polizeiliche Befugnisse gem. § | Im Rahmen ihrer Tätigkeit haben BOD-Bedienstete polizeiliche Befugnisse gem. § 80 PolG BW. Sie haben damit in den übertragenen Aufgabenbereichen des § 31 DVO PolG BW u. a. folgende Kompetenzen: | ||
* Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mittels mündlicher Verwarnungen oder Bar-Kassierung von Verwarngeldern bis einschließlich fünfundfünfzig Euro oder Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren (§§ 56, 57 OWiG) | * Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mittels mündlicher Verwarnungen oder Bar-Kassierung von Verwarngeldern bis einschließlich fünfundfünfzig Euro oder Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren (§§ 56, 57 OWiG) |