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* Baden-Württemberg: {{Weblink|1=www.denkmalpflege-bw.de/fileadmin/media/geschichte_auftrag_struktur/denkmalpflege_in_bw/gesetzliche_grundlagen/dschg_bw.pdf|2=Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale}} in Ba-Wü (vom 6. Dezember 1983, GBl. S. 797) | * Baden-Württemberg: {{Weblink|1=www.denkmalpflege-bw.de/fileadmin/media/geschichte_auftrag_struktur/denkmalpflege_in_bw/gesetzliche_grundlagen/dschg_bw.pdf|2=Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale}} in Ba-Wü (vom 6. Dezember 1983, GBl. S. 797) | ||
* Hessen: | * Hessen: | ||
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Je nach Fragenthema zum Denkmalschutz sind zuständig: das jeweilige [[Innenministerium]] als oberste Denkmalschutzbehörde, die [[Regierungspräsidium|Regierungspräsidien]] als höhere Denkmalschutzbehörden und die unteren Baurechtsbehörden ([[Landratsamt|Landratsämter]]) als untere Denkmalschutzbehörden oder das jeweilige [[Landesarchiv]] als Landesoberbehörde im Archivwesen. | |||
== Siehe auch == | == Siehe auch == |
Aktuelle Version vom 25. Februar 2013, 23:22 Uhr
Denkmale (manchmal fälschlicherweise auch Denkmäler genannt) in der Metropolregion Rhein-Neckar
Arten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Bismarckdenkmale und -türme
- Gefallenendenkmale
- Kriegerdenkmale
- Mahnmale für deportierte Juden
- Ostlandkreuze
- Vertriebenendenkmale
Überregional bedeutende Denkmale[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Hambacher Schloss (frühe Demokratie- und nationale Einigungsbewegung)
- Schloss Schwetzingen und Schlossgarten (Späte Bauten des Absolutismus)
Denkmale in Städten und Landkreisen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Baden-Württemberg
- Hessen
- Rheinland-Pfalz
- Außerhalb der Region
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung genießen zusätzlichen Schutz durch ihre Eintragung in das Denkmalbuch. Für die Eintragung bzw. Löschung dort ist die höhere Denkmalschutzbehörde zuständig. Auch bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, dürfen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden.
Das einschlägige Landesrecht steht in
- Baden-Württemberg: Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale in Ba-Wü (vom 6. Dezember 1983, GBl. S. 797)
- Hessen:
- Rh-Pfalz:
Je nach Fragenthema zum Denkmalschutz sind zuständig: das jeweilige Innenministerium als oberste Denkmalschutzbehörde, die Regierungspräsidien als höhere Denkmalschutzbehörden und die unteren Baurechtsbehörden (Landratsämter) als untere Denkmalschutzbehörden oder das jeweilige Landesarchiv als Landesoberbehörde im Archivwesen.
Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
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